und der Erforderlichkeit zusätzlicher Pausen. Dabei seien ihm kein Heben und Tragen von über 25 kg sowie keine Zwangshaltungen mehr möglich. In einer angepassten Tätigkeit , welche ein Heben und Tragen von Lasten bis maximal 25 kg, keine Arbeiten in längeren Vorneige- oder Zwangshaltungen, nur selten knieende oder hockende Tätigkeiten und keine Überkopfarbeiten erfordere und in einer Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden könne, sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit, sei auch retrospektiv eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit nicht begründet (VB 50.1 S. 5 f.).