1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 (VB 55) zu Recht abgewiesen hat. 2. In der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2023 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das or- thopädisch-psychiatrisch-internistisch-neurologisch-neuropsychologische SMAB-Gutachten vom 14. Juli 2023 (VB 50.1 ff.). Darin wurden nachfolgende Diagnosen gestellt (VB 50.1 S. 4): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Zervikalneuralgie mit zervikogenen Kopfschmerzen (ICD-10: M54.2)