Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von einem zu tiefen Validen- und von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen. Richtigerweise sei beim Einkommensvergleich einerseits auf den im Jahr 2019 erzielten Bruttolohn und andererseits auf den aufgrund seiner verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit um 25 %reduzierten massgebenden Tabellenlohnabzustellen, was zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führe (Beschwerde S. 2 ff.).