1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zwar zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit indes zu 100 % arbeitsfähig sei und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Vernehmlassungsbeilage [VB 55]). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von einem zu tiefen Validen- und von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen.