Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.507 / mt / ks Art. 67 Urteil vom 21. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin i.V. Tschan Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Oskar Gysler, Rechtsanwalt, Schweizergasse 8, 8001 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 26. Oktober 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer meldete sich infolge unfallbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigungen (Unfallereignis vom 24. September 2020) am 12. April 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leis- tungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche und medizinische Abklärungen, holte die Akten der Unfallversicherung ein und liess den Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) begutachten (Gutachten der SMAB AG, St. Gallen [SMAB], vom 14. Juli 2023). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 wies sie das Rentenbegehren – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 20. Januar 2022 – ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 26. Oktober 2023 sei vollumfänglich aufzuhe- ben; 2. Es sei der Beschwerdeführer eine halbe IV-Rente zuzusprechen; 3. Eventualiter sei eine erneute neuropsychologische Begutachtung durchzuführen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zu Las- ten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Februar 2024 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigela- den und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegeh- rens im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in der ange- stammten Tätigkeit zwar zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit indes zu 100 % arbeitsfähig sei und damit ein rentenausschlies- sendes Einkommen erzielen könne (Vernehmlassungsbeilage [VB 55]). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei bei der Bemessung des Invalidi- tätsgrades von einem zu tiefen Validen- und von einem zu hohen Invaliden- einkommen ausgegangen. Richtigerweise sei beim Einkommensvergleich einerseits auf den im Jahr 2019 erzielten Bruttolohn und andererseits auf den aufgrund seiner verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit um 25 %reduzierten massgebenden Tabellenlohnabzustellen, was zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führe (Beschwerde S. 2 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Ren- tenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 (VB 55) zu Recht abgewiesen hat. 2. In der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2023 stützte sich die Be- schwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das or- thopädisch-psychiatrisch-internistisch-neurologisch-neuropsychologische SMAB-Gutachten vom 14. Juli 2023 (VB 50.1 ff.). Darin wurden nachfol- gende Diagnosen gestellt (VB 50.1 S. 4): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Zervikalneuralgie mit zervikogenen Kopfschmerzen (ICD-10: M54.2) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Beginnende degenerative HWS-, BWS- und LWS-Veränderungen mit Osteochondrosen ohne Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M42.10) 2. Sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10: F43.8) 3. V.a. Gastritis (ICD-10: K29.7)" Aus interdisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer seit dem 24. Septem- ber 2020 in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter/Bohrmeister (VB 50.1 S. 3) zu 50 % arbeitsfähig bei zumutbarer ganztägiger Präsenz -4- und der Erforderlichkeit zusätzlicher Pausen. Dabei seien ihm kein Heben und Tragen von über 25 kg sowie keine Zwangshaltungen mehr möglich. In einer angepassten Tätigkeit , welche ein Heben und Tragen von Lasten bis maximal 25 kg, keine Arbeiten in längeren Vorneige- oder Zwangshal- tungen, nur selten knieende oder hockende Tätigkeiten und keine Über- kopfarbeiten erfordere und in einer Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden könne, sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit, sei auch retrospektiv eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit nicht begründet (VB 50.1 S. 5 f.). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.3. Das SMAB-Gutachten vom 14. Juli 2023 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellung- nahme gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (VB 50.1 S. 9 ff.), gibt die subjektiven Angaben des Be- schwerdeführers ausführlich wieder (VB 50.2 S. 3 f.; 50.3 S. 2 ff.; 50.4 S. 3 f.; 50.5 S. 2 ff.; 50.6 S. 2 f.), beruht auf fundierten Untersuchungen (VB 50.2 S. 5 ff.; 50.3 S. 5 ff.; 50.4 S. 5.; 50.5 S. 6.; 50.6 S. 3 ff.) und die Gutachter setzten sich eingehend mit den subjektiven Beschwerdeanga- ben sowie den medizinischen Akten auseinander (VB 50.2 S. 7 ff.; 50.3 S. 9 ff.; 50.4 S. 6 ff.; 50.5 S. 7 ff.; 50.6 S. 6 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Situation nachvollziehbar, und die Gutachter begründeten die von ihnen gezogenen Schlussfolgerungen. Grundsätzlich ist es daher geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizini- schen Sachverhalt zu erbringen. -5- 4. 4.1. Der Beschwerdeführer stellt denn auch nicht in Abrede, dass grundsätzlich auf das Gutachten abgestellt werden und gestützt darauf von einer 100%i- gen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann. Er macht indes geltend, die neuropsychologische Untersuchung habe eine erhebliche Einschränkung seiner kognitiven Leistungsfähigkeit gezeigt, welcher bei der Bemessung des Invaliditätsgrades mit der Gewäh- rung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn Rechnung zu tra- gen sei (vgl. Beschwerde S. 4 f.). 4.2. 4.2.1. Aus dem Gutachten der SMAB geht hervor, dass sich im Rahmen der neu- ropsychologischen Untersuchung Auffälligkeiten ergaben, die gemäss dem begutachtenden Neuropsychologen klar auf eine negative Antwortverzer- rung hinwiesen. Dieser gelangte zum Schluss, dass die erbrachten Leis- tungen überwiegend wahrscheinlich nicht mit dem eigentlichen Leistungs- potential des Beschwerdeführers übereinstimmten, wobei die Resultate in den durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren und die festgestell- ten Diskrepanzen zwischen Testleistungen und bekannten Mustern von Hirnleistungen und Hirnleistungsstörungen auf suboptimales Leistungsver- halten hinwiesen (vgl. VB 50.6 S. 6). In der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf Beschwerden, welche die festgestellten Auffälligkeiten erklä- ren könnten, gezeigt. Eine zuverlässige Interpretation der vom Beschwer- deführer erbrachten – vorwiegend unterdurchschnittlichen – Testleistungen sei vor dem Hintergrund des wahrscheinlich suboptimalen Leistungsverhal- tens nicht möglich. Das Ausmass von möglicherweise tatsächlich vorlie- genden Einschränkungen lasse sich daher nicht festlegen. Da eine zuver- lässige Interpretation der Befunde nicht möglich sei, seien keine Befunde objektivierbar und reproduzierbar, die eine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit valide begründen könnten (VB 50.6 S. 7 f.). Der psychiatrische Gutach- ter der SMAB gelangte aufgrund der erhobenen Befunde zum Schluss, dass keine Hinweise auf eine Dissimulation bestünden und der Beschwer- deführer keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Stö- rung aufweise. Aufgrund dessen befand er die als klar negative Antwort- verzerrung bewerteten Auffälligkeiten im Rahmen der neuropsychologi- schen Untersuchung als für die psychiatrische Beurteilung nicht von we- sentlicher Bedeutung (vgl. VB 50.3 S. 10). 4.2.2. Es ist die Aufgabe des Mediziners, den Gesundheitszustand zu beurteilen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.). Bei der Neuropsychologie handelt es sich um ein Teilgebiet der Psychologie und nicht um eine Disziplin der Me- dizin (vgl. hierzu Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1260 zum Begriff "Neuropsychologie"). Die neuropsychologischen Ab- -6- klärungen sind als Hilfsmittel für die fachärztliche Begutachtung und nicht als eigenständige medizinisch-gutachterliche Abklärungen anzusehen, zu- mal die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den hierfür kompetenten medizi- nischen Sachverständigen vorbehalten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3; 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Neuropsychologisch gestellte Diagnosen sind invalidenver- sicherungsrechtlich nur von Belang, wenn sie die fachärztlichen Einschät- zungen entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung zusätzlich stüt- zen würden respektive ursächlich auf eine neurologische oder psychiatri- sche Diagnose zurückzuführen wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3 und 9C_231/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.2.2).Der psychiatrische Gutachterstellte in seiner fundierten Un- tersuchung keine relevanten funktionellen Einschränkungen fest (VB 50.3 S. 10.) und ging dementsprechend (durchaus einleuchtend) davon aus, dass unabhängig vom Vorliegen allfälliger neuropsychologischer Defizite bzw. "Auffälligkeiten", wie sie in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellt worden waren, keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psy- chische Störung bestehe (vgl. VB 50.3 S. 9 f.). Letzteres bestreitet der Beschwerdeführer denn an sich auch gar nicht. In- sofern erübrigen sich auch Ausführungen zu seinen Schlafstörungen als möglicher Ursache der gezeigten ungenügenden Leistungen und dazu, dass ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, die neuropsychologi- schen Tests nochmals mit voller Anstrengung zu wiederholen (Beschwerde S. 4). Anzumerken ist, dass seine Fremdsprachigkeit im Rahmen (auch) der neuropsychologischen Untersuchung, auch bei der Durchführung der neurologischen Tests, durchaus berücksichtigt worden war. So hatte die Untersuchung unter Beizug einer Dolmetscherin stattgefunden (VB 50.6 S. 2), welche durchgängig übersetzte (VB 50.6 S. 4). Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 4 f.) ist schliesslich festzuhalten, dass diese bereits deshalb unbehilflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Gutachter bei der De- finition des Belastungsprofils einer angepassten Tätigkeit sämtliche rele- vanten funktionellen Einschränkungen berücksichtigten. 4.3. Zusammenfassend sind weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am polydiszipli- nären SMAB-Gutachten vom 14. Juli 2023 Zweifel zu begründen vermöch- ten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1). Der medizinische -7- Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 5) ist in antizipierter Beweis- würdigung zu verzichten, da von diesen keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf das SMAB-Gutachten vom 14. Juli 2023 ist demnach seit dem 24. Septem- ber 2020 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem von den Gut- achtern der SMAB definierten Belastungsprofil entsprechenden angepass- ten Tätigkeit auszugehen (VB 50.1 S. 5 f.). 5. 5.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). 5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, für die Bemessung des Valideneinkom- mens sei nicht auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug), sondern auf den Lohnausweis abzustellen. Im Jahr 2019 habe er ein Brut- toeinkommen von Fr. 114'239.00 erzielt. Davon seien die Familienzulagen von insgesamt Fr. 9'750.00 in Abzug zu bringen. Die Lohnreduktion infolge Krankheit von Fr. 196.50 sei hingegen zum Bruttolohn zu addieren. Es re- sultiere damit ein Bruttolohn von Fr. 104'685.50 (Beschwerde S. 3 f.). Da sich bei Festsetzung des Valideneinkommens gestützt auf den sich aus dem Lohnausweis für das Jahr 2019 ergebenden Bruttolohn statt auf den Lohn, den die Arbeitgeberin angegeben (VB 15) und auf welchen die Be- schwerdegegnerin abgestellt hat (VB 56 S. 9) – wie nachfolgend aufzuzei- gen sein wird –, nichts am Ergebnis ändern würde, kann offengelassen werden, welcher der beiden Löhne effektiv massgebend ist. 5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei ihm aufgrund der sich aus dem neuropsychologischen SMAB-Teilgutachten ergebenden erheblichen Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren (Be- schwerde S. 4 f.). -8- 5.3.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen An- gaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon- kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An- haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä- higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalidenein- kommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schät- zen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 5.3.3. Die Beschwerdegegnerin setzte das Invalideneinkommen gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik (BfS) 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und die bis 2020 eingetretene Nominallohnentwicklung auf Fr. 68'863.00 fest (VB 56 S. 9). Einen leidesbedingten Abzug vom Tabel- lenlohn gewährte sie dabei nicht. Da gestützt auf das SMAB-Gutachten (vgl. E. 4.3. hiervor) von keinen für die Arbeitsfähigkeit relevanten neuropsychologischen Defiziten auszuge- hen ist (VB 50.6 S. 8), rechtfertigt sich diesbezüglich auch kein leidensbe- dingter Abzug. Des Weiteren wurde den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils einer angepassten Tätigkeit sowie mit der unbe- strittenermassen zu Recht erfolgten Einteilung einer solchen in des Kom- petenzniveau 1 Rechnung getragen, weshalb diese Beeinträchtigungen nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (BGE 148 V 174 E. 6.3). Das Alter des 1967 geborenen Beschwerdefüh- rers hat sodann statistisch eine lohnsteigernde Wirkung (BfS, LSE 2020, Tabelle T9b, monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total und 50-64/65 Jahre). Die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre nimmt gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforde- rungsprofil ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2), weshalb mit Blick auf das der Invaliditätsgradberechnung zu- grunde liegende Kompetenzniveau 1 der langen Betriebszugehörigkeit -9- keine relevante Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Merkmals der Nationalität /Aufenthaltskategorie ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (VB 2 S. 1), was statistisch eine lohnsenkende Wirkung hat (BfS, LSE 2020, Ta- belle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/in- nen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Män- ner, Median, Total und Niedergelassene [Kat. C]). Mangelnde berufliche Ausbildung und allfällige Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche sind nicht als lohnmindernde Kriterien anerkannt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_427/2011 vom 15. September 2011 E. 5.2; 8C_10/2011 vom 10. Au- gust 2011 E. 7). Einfache und repetitive Tätigkeiten, auf welche sich das angewandte Kompetenzniveau 1 bezieht, erfordern zudem weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.3.; 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2). Weitere Gründe für einen Abzug sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Insgesamt halten sich damit lohnsenkende und lohnsteigernde Faktoren die Waage, sodass keine hinreichenden Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn bestehen. 5.4. Bei Gegenüberstellung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Va- lideneinkommens in der Höhe von Fr. 105'584.50 (104'685.50 x 105.7/104.8 [angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2019 bis 2021; BfS, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2022, Baugewerbe/Bau, 2019 = 104.8, 2021 = 105.7] = Fr. 105'584.50 ) und des Invalideneinkommens von Fr. 65'322.10 (Fr. 5'261.00 [BfS, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn {Zentralwert} nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Män- ner] x 106/106.8 [angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2021; BfS, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2022, Total, 2020 =106.8, 2021 =106.0] x 41.7/40.0 [BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 2004–2022, Total, 2021 = 41.7 h] x 12 = Fr. 65'322.10) würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'262.40 (Fr. 105'584.50 - Fr. 65'322.10) resultieren, was einem Inva- liditätsgrad von 38 % entspräche (Fr. 40'262.40 / Fr. 105'584.50 x 100 = 38.13 %; gerundet gemäss BGE 130 V 121) und damit am Ergebnis eines rentenanschliessenden Invaliditätsgrades nichts änderte (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). 5.5. Die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2023 (VB 55) ist damit je- denfalls im Ergebnis zu bestätigen. - 10 - 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden dem Beschwer- deführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 21. Mai 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Roth Tschan