ner 2011-2022" des BfS, Total) auf Fr. 87'712.00 belaufenden Valideneinkommen (Fr. 87'466.00 x 107.1/106.8) und einem Invalideneinkommen von Fr. 66'000.00 und dementsprechend einer Erwerbseinbusse von Fr. 21'712.00 (Fr. 87'712.00 - Fr. 66'000.00) ein – nach wie vor rentenausschliessender (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) – Invaliditätsgrad von 25 % (Fr. 21'712.00 / Fr. 87'712.00 x 100) resultieren, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2023 im Ergebnis jedenfalls als rechtens erweist. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.