5.2.4. Ob die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Valideneinkommens, wie es der Beschwerdeführer geltend macht, zu Unrecht davon ausging, dass dieser ohne Gesundheitsschaden nebst dem vertraglich vereinbarten Lohn keine Entschädigung für Überstunden erhalten hätte (vgl. Beschwerde S. 7), kann offen bleiben. Selbst wenn nämlich zu Gunsten des Beschwerdeführers vom im Jahr 2020 einschliesslich der Überstundenentschädigungen erzielten Einkommen von Fr. 87'466.00 ausgegangen würde (vgl. Beschwerde S. 7), würde bei einem sich unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2022 (vgl. Tabelle T 1.2.10, "Nominallohnindex, Män-