x 107.1/106.8) festgesetzte Invalideneinkommen ist daher nicht zu beanstanden. 5.2.4. Ob die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Valideneinkommens, wie es der Beschwerdeführer geltend macht, zu Unrecht davon ausging, dass dieser ohne Gesundheitsschaden nebst dem vertraglich vereinbarten Lohn keine Entschädigung für Überstunden erhalten hätte (vgl. Beschwerde S. 7), kann offen bleiben.