Der Beschwerdeführer ist mindestens seit November 2021 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.3. hiervor), weshalb kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist. Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE 2020, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2022 (vgl. Tabelle T 1.2.10, "Nominallohnindex, Männer 2011-2022" des BfS, Total) sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit für das Jahr 2022 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen" des BFS, Total, 2022) auf Fr. 66'000.00 (Fr. 5'261.00 x 12 x 41.7/40 - 11 -