Ein über die im Fall, dass das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen 5 % oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE liegt, vorzunehmende vereinfachte Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. Art. 26 Abs. 2 IVV) sowie einen Abzug wegen unter 50 % liegender Leistungsfähigkeit hinausgehender zusätzlicher bzw. separater Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht demnach gemäss der für die Zeit von Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 geltenden und vorliegend massgebenden Rechtslage nicht.