Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV)"; besucht am 21. Mai 2024). Der Bundesrat hat von der in Art. 28a Abs. 1 IVG eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht und Art. 26bis Abs. 3 IVV erlassen. Danach werden – gemäss der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung der fraglichen Bestimmung – vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weniger tätig sein kann.