5.2.3.2. Das Bundesgericht hat den sogenannten leidensbedingten Abzug entwickelt, um invaliditätsbedingte lohnmindernde Faktoren bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von statistischen Lohndaten zu berücksichtigen. Die entsprechende Kürzung des Ausgangswertes wurde – nach der Rechtslage bis 31. Dezember 2021 – auf 25 % beschränkt (vgl. dazu etwa BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182). Gemäss dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG umschreibt der Bundesrat die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.