triebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit auf Fr. 66'000.00 fest (VB 138 S. 2). 5.2.3. 5.2.3.1. Hinsichtlich der Festsetzung des Invalideneinkommens bemängelt der Beschwerdeführer, es sei vom hypothetischen Einkommen in einer angepassten Tätigkeit zu Unrecht kein Leidensabzug vorgenommen worden. Da er auch in angepassten Tätigkeiten erheblich eingeschränkt sei und an chronischen Schmerzen leide, sei ein Leidensabzug von mindestens 20 % "ausgewiesen" (Beschwerde S. 7). - 10 -