Ob sein Rentenanspruch, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, bereits per 1. März 2022 zu prüfen oder – so wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 26. Oktober 2023 angenommen hat (VB 138 S. 1) – vor dem Hintergrund des Abschlusses der Eingliederungsmassnahmen per 31. März 2023 erst per 1. April 2023 zu prüfen ist, kann letztlich offenbleiben, da – wie sich im Folgenden ergibt – ein Rentenanspruch selbst unter Annahme des 1. März 2022 als massgebendem Zeitpunkt zu verneinen ist.