136 I 229 E. 5.3 S. 236). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit dem Unfall vom 15. März 2021 zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit mindestens seit der RAD-Stellungnahme vom 2. November 2021 (VB 25) zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1. Angesichts der seit März 2021 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und der am 2. September 2021 (Datum Posteingang) erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (VB 1) konnte ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. März 2022 entstehen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). -9-