Diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung steht im Einklang mit den Einschätzungen der RAD-Ärztin Dr. med. C._____ vom 2. November 2021 und vom 8. Juni 2022 (vgl. VB 25; 88) wie auch derjenigen der behandelnden Ärzte der Rehaklinik Q._____. So hielten diese in ihrem Austrittsbericht vom 4. August 2022 fest, dass dem Beschwerdeführer, der unter anderem an belastungsabhängigen Schmerzen im OSG links leide, eine mittelschwere Arbeit, wechselbelastend, ohne Tätigkeiten in unebenem Gelände, ohne längerdauernde Zwangshaltungen, ohne Ersteigen von Leitern/Gerüsten und ohne Schläge/Vibrationsbelastung ganztags möglich sei (vgl. VB 109.26 S. 3 f.).