Einschränkung des linken Sprunggelenks – ohne Weiteres nachvollziehbaren Schluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit zwar nicht mehr zumutbar sei, dieser indes aus unfallchirurgischer/versicherungsmedizinischer Sicht in einer angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit (sitzend, gehend und stehend) zu 100 % arbeitsfähig sei (VB 124.7 S. 5). Dieser Zumutbarkeitsbeurteilung schloss sich sodann auch der Neurologe der Suva Dr. med. F._____ in seinem Bericht vom 22. Mai 2023 an (vgl. VB 124.5 S. 3). Diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung steht im Einklang mit den Einschätzungen der RAD-Ärztin Dr. med.