__ in seiner Beurteilung vom 12. Mai 2023 fest, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Aus unfallchirurgischer/versicherungsmedizinischer Sicht sei indes aktuell und künftig in einer angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit (sitzend, gehend und stehend) unter folgenden Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben: keine Arbeiten in Zwangshaltung wie Kauern oder Knien; kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, kein Laufen auf unebenem Gelände; Treppensteigen nur selten. Ansonsten würden keine Einschränkungen bestehen, insbesondere nicht "zeitlicher Natur" (VB 124.7 S. 5). Dr. med. F.___