2.5. Nachdem Prof. Dr. med. G._____ den Beschwerdeführer am 3. Februar 2023 untersucht und in seinem Bericht vom nämlichen Datum die Sistierung sämtlicher noch andauernder Therapien und eine Reintegration des Beschwerdeführers in die Arbeitstätigkeit empfohlen hatte (vgl. VB 124.26 S. 2 f.), hielt Suva-Kreisarzt med. pract. E._____ in seiner Beurteilung vom 12. Mai 2023 fest, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei.