Die beiden Suva-Ärzte gelangten zum Schluss, dass aus unfallchirurgischer Sicht eine fachorthopädische Beurteilung in der Fusssprechstunde von Prof. Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zu empfehlen sei. Bis zum ge- -6- wünschten Konsil sei der Beschwerdeführer weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. VB 109.6 S. 10).