2. 2.1. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 26. Oktober 2023 im Wesentlichen auf die Beurteilungen der Suva-Ärzte (VB 109.6; 124.5; 124.7) sowie auf die Aktenbeurteilungen ihrer RAD-Ärzte Dres. med. C._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und D._____, Praktischer Arzt (VB 25; 88; Protokoll der Beschwerdegegnerin per 31. Januar 2024 S. 6).