Dem Beschwerdeführer war es damit möglich, sich anhand der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung über die Gründe der Beschwerdegegnerin, aufgrund deren sie seinen Rentenanspruch (erst) per 1. April 2023 prüfte (und diesen verneinte), ein Bild zu machen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin konnte sodann auch fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers ist somit zu verneinen. 1.3. Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 (VB 138) zu Recht abgewiesen hat.