1.2.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin demnach in der angefochtenen Verfügung durchaus dargelegt, weshalb sie dessen Rentenanspruch per 1. April 2023 und nicht bereits per 1. März 2022 geprüft hat. Sie ist ihrer behördlichen Begründungspflicht somit ohne Weiteres nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war es damit möglich, sich anhand der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung über die Gründe der Beschwerdegegnerin, aufgrund deren sie seinen Rentenanspruch (erst) per 1. April 2023 prüfte (und diesen verneinte), ein Bild zu machen.