In der Verfügung vom 26. Oktober 2023 hielt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich fest, dass Rentenleistungen erst dann allenfalls zur Ausrichtung gelangen sollen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen würden. Die Eingliederungsmassnahmen hätten per 31. März 2023 geendet, weshalb ein Rentenanspruch ab 1. April 2023 zu prüfen sei (VB 138 S. 1).