1.2.2. Im Vorbescheidverfahren brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Rentenbeginns vor, dass ihm einzig vom 11. bis 30. April 2022 IV-Taggel- der ausgerichtet worden seien. Demnach sei per Ablauf des Wartejahrs, mithin per 1. März 2022, ein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden, mit kurzem Unterbruch im April 2022 infolge Taggeldleistungen (VB 136 S. 3). In der Verfügung vom 26. Oktober 2023 hielt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich fest, dass Rentenleistungen erst dann allenfalls zur Ausrichtung gelangen sollen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen würden.