Nachdem sich die Beschwerdegegnerin zu seinen bereits im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwendungen betreffend den Rentenbeginn nicht geäussert habe, sei die angefochtene Verfügung schon aufgrund dieser Verletzung seines rechtlichen Gehörs aufzuheben (Beschwerde S. 4 f.). Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einem zu tiefen Valideneinkommen und einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen (Beschwerde S. 5 ff.).