1.1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sein Rentenanspruch sei – nach Ablauf des Wartejahrs – per 1. März 2022 entstanden, da ihm die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt (noch) keine Taggelder ausgerichtet habe. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin zu seinen bereits im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwendungen betreffend den Rentenbeginn nicht geäussert habe, sei die angefochtene Verfügung schon aufgrund dieser Verletzung seines rechtlichen Gehörs aufzuheben (Beschwerde S. 4 f.).