1. 1.1. 1.1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zwar nicht mehr, in einer angepassten Tätigkeit indes zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere per 1. April 2023, dem angesichts des Abschlusses der Eingliederungsmassnahmen per 31. März 2023 für die Anspruchsprüfung massgebenden Zeitpunkt, ein – rentenausschliessender – Invaliditätsgrad von 3 % (Vernehmlassungsbeilage [VB] 138).