Vor dem Hintergrund dieser durchaus einleuchtenden Ausführungen bzw. in Anbetracht der im Rahmen der Begutachtung festgestellten gehäuften massiven Inkonsistenzen und Auffälligkeiten sind die Grenzen eines nur verdeutlichenden Verhaltens eindeutig überschritten, weshalb von Aggravation auszugehen ist. Eine verselbstständigte, krankheitswertige psychische Störung als Ursache der Aggravation ist gestützt auf die entsprechende Beurteilung der Gutachter der SMAB AG (vgl. VB 200.1 S. 6) auszuschliessen.