Aufgrund der nicht authentischen Beschwerdeschilderung könnten keine Angaben zu möglichen kognitiven Einschränkungen sowie zum Intelligenzniveau gemacht werden; es habe sich lediglich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in der basalen Handlungsplanung Schwierigkeiten zeige (VB 200.7 S. 6 f.). Eine diagnostische Beurteilung wie auch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit befand die neuropsychologische Gutachterin dementsprechend für unmöglich (vgl. VB 200.7 S. 7 f.).