Auch die Angaben zu den kognitiven Beschwerden hätten klinisch so nicht beobachtet werden können. Die häufig von der Beschwerdeführerin nur ansatzweise durchgeführten Tests hätten oft keine Fehler enthalten, sondern die Aufgaben seien langsam durchgeführt oder abgebrochen worden. Unter Einbezug aller relevanten Kriterien zur Konsistenzprüfung nach Shermann (2020) sei daher von einer nicht-authenti- schen Beschwerdedarstellung auszugehen (VB 200.7 S. 6).