Bei den zwei routinemässig angewendeten Beschwerdevalidierungsverfahren sei eines nicht auswertbar gewesen, da die Beschwerdeführerin diverse Fragen nicht beantwortet habe. Das zweite Verfahren habe deutlich auffällige Werte gezeigt, sodass zur genauen Beurteilung eine neuropsychologische Begutachtung empfohlen worden sei. Hierbei hätten sich ebenfalls diverse Inkonsistenzen bzw. eine auffällige Performancevalidierung gezeigt, sodass die Leistungseinschränkungen bei deutlichen Hinweisen auf Verdeutlichung bzw. Aggravation nicht beurteilbar seien. Die Ergebnisse der Beschwerdevalidierungsverfahren seien nicht durch die psychiatrischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin zu erklären.