Bei der psychiatrischen Begutachtung hätten sich initial die angegebenen Beschwerden und das Verhalten während der Untersuchung konsistent gezeigt, allerdings sei aufgefallen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Teil sehr vage gewesen seien und die Begründung, zum Beispiel bezüglich der Verfolgung durch den Vater, nicht sicher nachvollziehbar gewesen sei. Bei den zwei routinemässig angewendeten Beschwerdevalidierungsverfahren sei eines nicht auswertbar gewesen, da die Beschwerdeführerin diverse Fragen nicht beantwortet habe.