Die Gutachter führten aus, auffallend sei nur gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin trotz der angegebenen ausgeprägten Gefühlsstörungen an den Händen und Füssen sicher fortbewegt habe und keine Unsicherheiten beim Betasten von Objekten erkennbar gewesen seien. Bei der psychiatrischen Begutachtung hätten sich initial die angegebenen Beschwerden und das Verhalten während der Untersuchung konsistent gezeigt, allerdings sei aufgefallen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Teil sehr vage gewesen seien und die Begründung, zum Beispiel bezüglich der Verfolgung durch den Vater, nicht sicher nachvollziehbar gewesen sei.