selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer gesundheitlichen Störung gegeben sein sollten. Soweit die betreffenden Anzeichen jedoch lediglich neben einer ausgewiesenen verselbstständigten Gesundheitsschä- -8- digung auftreten, sind deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 mit Hinweisen).