Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Die Aggravation bleibt, vor allem wenn an der Grenze zur Simulation liegend, für die Invaliditätsbemessung ausser Acht (vgl. MEYER/REICH- MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 69 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf SVR 2003 IV Nr. 1 I 518/01; AHI 4/2002 S. 149). Von Aggravation ist unter anderem auszugehen, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht;