6. Dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 8. Dezember 2016 nicht in neuanmeldungsrechtlich relevanter Weise verändert hat, ist – nach Lage der Akten zu Recht (vgl. insbesondere VB 200.1 S. 11) – unbestritten. Voraussetzung für einen Rentenanspruch wäre demnach, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit der am 8. Dezember 2016 verfügten Abweisung des Rentenbegehrens in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.