5. Das Gutachten der SMAB AG ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf den Ergebnissen fundierter Untersuchungen in sämtlichen relevanten medizinischen Fachbereichen. Die Gutachter berücksichtigten die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, hatten Kenntnis der Vorakten (Anamnese), beurteilten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin stellt den Beweiswert des Gutachtens (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) denn auch zu Recht nicht in Frage.