__ diagnostizierten in physischer Hinsicht eine Lumbalgie mit rezidivierender pseudoradikulärer Symptomatik im Bein links, eine Diskusprotrusion L4/5, geringgradig L5/S1, ohne Hinweis auf Nervenkompression sowie einen Status nach LWS-Prellung im September 2009 (VB 67.2 S. 27). Zur Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht hielten sie fest, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht eingeschränkt, sofern sie diese wechselbelastend ausüben könne und dabei keine körperlich schweren Arbeiten verrichten, keine Lasten von über 15 kg heben, sich nicht bücken und nicht häufig Wirbelsäulenzwangshaltungen einnehmen müsse (vgl. VB