Die Gutachter der B._____ diagnostizierten in physischer Hinsicht eine Lumbalgie mit rezidivierender pseudoradikulärer Symptomatik im Bein links, eine Diskusprotrusion L4/5, geringgradig L5/S1, ohne Hinweis auf Nervenkompression sowie einen Status nach LWS-Prellung im September 2009 (VB 67.2 S. 27).