bestanden habe. Da die Beschwerdegegnerin keine entsprechenden Abklärungen vorgenommen habe, liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor (vgl. Beschwerde S. 4, 9 f.). 1.3. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. November 2023 (VB 207) zu Recht abgewiesen hat.