In Bezug auf das Non-Hodgkin-Lymphom sei es sodann lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung gekommen, weshalb daraus keine länger andauernde oder anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere. Aufgrund deutlicher Hinweise auf eine Aggravation sowie einer festgestellten Malcompliance hinsichtlich der Medikation sei den Gutachtern der SMAB AG eine abschliessende Beurteilung zwar nicht möglich gewesen. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass allfällige Einschränkungen auf das aggravatorische Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen seien. Eine versicherte Gesundheitsschädigung falle damit ausser Betracht (vgl. VB 207 S. 1 f.).