1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 2. November 2023 damit, dass im Vergleich zur rechtskräftigen Verfügung vom 8. Dezember 2016 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 120) keine wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. In Bezug auf das Non-Hodgkin-Lymphom sei es sodann lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung gekommen, weshalb daraus keine länger andauernde oder anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere.