Am 14. Mai 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) an. Nach entsprechenden Abklärungen stellte Letztere der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. Januar 2020 in Aussicht, auf deren neues Leistungsbegehren nicht einzutreten. Nach Eingang des Einwandschreibens der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2020 und Tätigung entsprechender Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 17. September 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht.