Diese befand mit Verfügung vom 18. Februar 2014, dass berufliche Massnahmen vorerst nicht möglich seien und wies das Rentenbegehren nach entsprechenden Abklärungen, in deren Rahmen sie die Beschwerdeführerin zunächst bidisziplinär (psychiatrisch und orthopädisch/traumatologisch) und in der Folge noch zweimal ausschliesslich psychiatrisch begutachten liess, mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 ab. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil VBE.2017.53 des Versicherungsgerichts vom 27. April 2017 abgewiesen.