9.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1. November 2023 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 sowie vom 1. August 2023 bis 31. Januar 2024 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.