9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 1. November 2023 aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 sowie vom 1. August 2023 bis 31. Januar 2024 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ein weiterer Rentenanspruch besteht nicht, womit die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist. Demnach ergibt sich folgender (befristeter) Rentenanspruch des Beschwerdeführers: Zeitraum Rentenhöhe 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 ganze Rente 1. August 2023 bis 31. Januar 2024 ganze Rente