Da per 14. Oktober 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten und damit ein 100%iger Invaliditätsgrad ausgewiesen ist, ergibt sich per 1. Oktober 2021 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3). Ab dem 14. Februar 2022 ist wieder von der gutachterlich festgestellten 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 5.3. hiervor) und damit von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad auszugehen (vgl. E. 6.3. hiervor). Die ab 1. Oktober 2021 zuzusprechende ganze Invalidenrente ist daher in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis zum 31. Mai 2022 zu befristen.