Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1). Gemäss Zumutbarkeitsprofil der ZMB-Gutachter ist der Beschwerdeführer noch in der Lage, in einer angepassten Tätigkeit (leichte Tätigkeiten in Wechselposition, ohne häufiges Bücken, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten in knieender und kauernder Position, ohne Tätigkeiten im Strassenverkehr und Arbeiten mit gefährlichen Maschinen, ohne Schichtarbeit, ohne administrative Tätigkeiten) mit einer 80%igen Leistungsfähigkeit zu arbeiten.