7.3. Der 1965 geborene Beschwerdeführer war im für die Beurteilung der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16 mit Hinweisen), der Erstattung des ZMB-Gut- achtens vom 30. Januar 2023 (VB 117 S. 3 ff.), 57 Jahre alt und hatte damit noch eine Erwerbsdauer von rund acht Jahren vor sich. Diese Aktivitätsdauer reicht grundsätzlich aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil des - 11 -